BFH - Beschluss vom 26.04.2016
I B 77/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1177
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 236/12

Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

BFH, Beschluss vom 26.04.2016 - Aktenzeichen I B 77/15

DRsp Nr. 2016/11377

Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

NV: Ein Gewinnabführungsvertrag wird dann tatsächlich durchgeführt, wenn die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelten Gewinne entweder durch Zahlung oder aber durch eine zur Anspruchserfüllung führende und der tatsächlichen Zahlung gleich stehende Aufrechnung abgeführt werden.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggfls. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Hat der Bundesfinanzhof über die Rechtsfrage bereits entschieden, ist darzulegen, weshalb eine erneute oder weitere Entscheidung für erforderlich gehalten wird.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19. Mai 2015 6 K 236/12 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.