BFH - Urteil vom 11.07.2023
VII R 10/20
Normen:
GG Art. 3, Art. 12 Abs. 1; StBerG § 37b, § 158 Nr. 1 Buchst. b; DVStB § 18 Abs. 1 Satz 4, § 29;
Fundstellen:
BB 2023, 2837
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 24.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 24/16

Anforderungen an die Durchführung der schriftlichen SteuerberaterprüfungErfordernis der Anonymisierung der schriftlichen ArbeitenAnforderungen an das Überdenkungsverfahren gem. § 29 DVStB

BFH, Urteil vom 11.07.2023 - Aktenzeichen VII R 10/20

DRsp Nr. 2023/15507

Anforderungen an die Durchführung der schriftlichen Steuerberaterprüfung Erfordernis der Anonymisierung der schriftlichen Arbeiten Anforderungen an das Überdenkungsverfahren gem. § 29 DVStB

1. § 18 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB) ist mit höherrangigem (Verfassungs-)Recht vereinbar. Insbesondere gebietet der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit unter besonderer Berücksichtigung des Verbots geschlechtsspezifischer Diskriminierung aus verfassungsrechtlichen Gründen kein anonymisiertes Kennzahlensystem für die Durchführung der schriftlichen Steuerberaterprüfung (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 08.05.2014 - VII B 41/13).2. Das in § 29 vorgesehene Überdenkungsverfahren erfordert eine eigenständige und unabhängige Überprüfung durch die hierfür zuständigen Prüfer. Eine gemeinsam abgestimmte Überdenkung von Klausuren durch eine Prüfermehrheit ist —anders als eine "offene" Überdenkung— unzulässig. Eine Abstimmung und Beratung über die zu vergebende Note ist allenfalls im Nachgang zu einer schriftlichen Fixierung des Ergebnisses des jeweiligen Überdenkens zulässig (Anschluss an Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts —BVerwG— vom 09.10.2012 - ; BVerwG-Urteil vom 10.04.2019 - ).