OLG Celle - Beschluss vom 11.02.2016
9 W 10/16
Normen:
GmbHG § 5 Abs. 1; AktG § 26;
Fundstellen:
DStR 2016, 1126
GmbHR 2016, 650
NJW-RR 2016, 865
NotBZ 2016, 263
ZIP 2016, 618
Vorinstanzen:
AG Walsrode, vom 15.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AR 1080/15

Anforderungen an die Übertragung des Gründungsaufwandes auf die Gesellschaft bei der Gründung einer GmbH

OLG Celle, Beschluss vom 11.02.2016 - Aktenzeichen 9 W 10/16

DRsp Nr. 2016/5119

Anforderungen an die Übertragung des Gründungsaufwandes auf die Gesellschaft bei der Gründung einer GmbH

Soll bei der Gründung einer GmbH in deren Satzung der Gründungsaufwand auf die Gesellschaft übertragen werden, so reicht dafür die Formulierung: "Die Kosten der Gründung der Gesellschaft bis zu einem Betrag von 3.000 € trägt die Gesellschaft" nicht aus. Vielmehr ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Registergericht die namentliche Nennung derjenigen Gründungskosten verlangt, die die Gesellschaft tragen soll.

Die sofortige Beschwerde der betroffenen Gesellschaft vom 28. Januar 2016 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Walsrode vom 15. Januar 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 30.000 €; § 105 Abs. 1 Satz 2 GNotKG.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 5 Abs. 1; AktG § 26;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt ihre Eintragung als GmbH ins Handelsregister. Das Registergericht hatte zunächst Bedenken gegen die ursprüngliche Fassung von § 6 der Satzung geäußert, der lautete:

"Die Kosten der Gründung der Gesellschaft trägt die Gesellschaft".

Daraufhin änderte die Gesellschafterin § 6 der Satzung unter dem 11. Januar 2016 in: