FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.09.2022
6 K 1917/20
Normen:
KStG § 8b Abs. 3 S. 3-4 und S. 6;

Ansehen der Wechselkursverluste bei Fremdwährungsdarlehen als Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Darlehensforderungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2022 - Aktenzeichen 6 K 1917/20

DRsp Nr. 2023/6481

Ansehen der Wechselkursverluste bei Fremdwährungsdarlehen als Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Darlehensforderungen

Tenor

1.

Der Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom XX.XX.XXXX in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX.XX.XXXX wird dahingehend geändert, dass das Einkommen um Währungsverluste aus Gesellschafterdarlehen in Höhe von XXX € gemindert wird.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

4.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet. (Berichtigungsbeschluss vom 6. Februar 2023)

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 3 S. 3-4 und S. 6;

Tatbestand

Streitig ist, ob Fremdwährungsverluste aus Gesellschafterdarlehen an ausländische Tochtergesellschaften gemäß § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 des Körperschaftsteuergesetzes in der für 2009 (Streitjahr) geltenden Fassung (KStG) dem Gewinn außerbilanziell hinzuzurechnen sind.

Die Klägerin ist die Konzernobergesellschaft des ...-Konzerns.

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