(1) Während eines Übergangszeitraums ab dem in Artikel 17 Absätze 2 und 3 genannten Zeitpunkt und vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz 1 müssen Luxemburg und Österreich die Bestimmungen des Kapitels II nicht anwenden. Diese Länder erhalten jedoch Auskünfte nach Kapitel II von den anderen Mitgliedstaaten. Während des Übergangszeitraums soll diese Richtlinie eine effektive Mindestbesteuerung von Erträgen gewährleisten, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat sind, erzielt werden. (2) Der Übergangszeitraum endet mit dem Ende des ersten abgeschlossenen Steuerjahrs, das auf den späteren der beiden nachstehenden Zeitpunkte folgt:
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