Artikel 2 EG 2003/48
FNA: 611-4-1-1
Fassung vom: 03.06.2003
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Richtlinie 2014/48/EU, ABl. L 111 vom 15. 4. 2014 S. 50 vom 24.03.2014

Artikel 2 2003-48-EG Definition des wirtschaftlichen Eigentümers

Artikel 2 Definition des wirtschaftlichen Eigentümers

2003-48-EG ( Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen )

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt unbeschadet der Absätze 2 bis 4 als "wirtschaftlicher Eigentümer" jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist, d. h., dass sie a) als Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 handelt oder b) im Auftrag einer Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit handelt und dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Zinszahlung vornimmt oder einzieht, den Namen, die Rechtsform, die Anschrift des Ortes der Niederlassung der Einrichtung und die Anschrift des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung der Einrichtung mitteilt, sofern sich dieser in einem anderen Land oder Rechtssystem befindet; c) im Auftrag einer Rechtsvereinbarung handelt und dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Zinszahlung vornimmt oder einzieht, den Namen (sofern vorhanden), die Rechtsform, die Anschrift des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung der Rechtsvereinbarung sowie den Namen der juristischen oder natürlichen Person gemäß Artikel 1 a Buchstabe c mitteilt oder