(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt unbeschadet der Absätze 2 bis 4 als "wirtschaftlicher Eigentümer" jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist, d. h., dass sie a) als Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 handelt oder b) im Auftrag einer Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit handelt und dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Zinszahlung vornimmt oder einzieht, den Namen, die Rechtsform, die Anschrift des Ortes der Niederlassung der Einrichtung und die Anschrift des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung der Einrichtung mitteilt, sofern sich dieser in einem anderen Land oder Rechtssystem befindet; c) im Auftrag einer Rechtsvereinbarung handelt und dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Zinszahlung vornimmt oder einzieht, den Namen (sofern vorhanden), die Rechtsform, die Anschrift des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung der Rechtsvereinbarung sowie den Namen der juristischen oder natürlichen Person gemäß Artikel 1 a Buchstabe c mitteilt oder
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Kapitalgesellschaft" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|