(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten als "Zinszahlung" a) gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung; b) alle gezahlten oder erzielten oder einem Konto gutgeschriebenen Erträge, die mit Wertpapieren jeder Art zusammenhängen, es sei denn, die Erträge gelten unmittelbar als Zinszahlung nach den Buchstaben a, c, d oder e, und wenn i) die zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Bedingungen für die Kapitalrückzahlung die Zusage an den Kapitalgeber enthalten, dass er bei Fälligkeit mindestens 95 % des eingesetzten Kapitals erhält, oder ii) die zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Bedingungen vorsehen, dass mindestens 95 % der Erträge aus Wertpapieren an Zinsen oder Erträge gemäß den Buchstaben a, c, d oder e gebunden sind;
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