(1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Zahlstelle erteilt die Auskünfte nach Artikel 8 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. (1 a) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist, erteilt die Auskünfte nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 4 der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung befindet. (1 b) Hat eine Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, so erteilt die zuständige Behörde des ersten Mitgliedstaats die Auskünfte nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 7 der zuständigen Behörde des neuen Mitgliedstaats. (2) Die Auskünfte werden mindestens einmal jährlich automatisch erteilt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres des Mitgliedstaats, in dem die Zahlstelle oder der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist, und sie erstrecken sich auf folgende Ereignisse, die während des betreffenden Steuerjahres eingetreten sind: i) alle Zinszahlungen; ii)
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