FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.09.2023
3 V 3080/23
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Grundsteuerwertbescheides

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2023 - Aktenzeichen 3 V 3080/23

DRsp Nr. 2023/12835

Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Grundsteuerwertbescheides

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung -AdV- eines Grundsteuerwertbescheides mit der Begründung, die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen seien verfassungswidrig.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung in der B...-straße in C.... Mit Bescheid vom 23.02.2023 stellte der Antragsgegner den Grundbesitzwert auf den 01.01.2022 auf 198.100,00 € fest. Mit Schreiben vom 20.03.2023 (beim Antragsgegner eingegangen am 22.03.2023) legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte beim Antragsgegner mit Schreiben vom 20.04.2023 die AdV. Mit Schreiben vom 02.05.2023 lehnte der Antragsgegner die AdV ab.

Am 05.05.2023 hat die Antragstellerin den hiesigen Antrag nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO - gestellt. Zur Begründung trägt sie vor, laut Prof. Dr. Gregor Kirchhof sei das angewendete Modell zur Berechnung des Grundsteuerwertes verfassungswidrig. Bis zum Ergehen eines Grundsatzurteils werde um AdV gebeten.