I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu 1. und 2., Vater (V) und Sohn (S), bewirtschaften seit dem 1. Juli 1991 einen landwirtschaftlichen Betrieb in A (Westbetrieb) in der Rechtsform einer GbR, der Klägerin und Revisionsklägerin zu 3. Daneben bewirtschaftete V bis zum 30. Juni 1996 einen weiteren landwirtschaftlichen Betrieb in der Nähe von B (Ostbetrieb). Ab dem 1. Juli 1996 führten die Kläger den Ostbetrieb in der Rechtsform einer atypisch stillen Gesellschaft. S verpachtete ab dem 1. Juli 1995 bis zur Gründung der atypisch stillen Gesellschaft landwirtschaftliche Grundstücke an den Ostbetrieb. Während der Verpachtung ordnete S die Grundstücke seinem landwirtschaftlichen Einzelunternehmen (Verpachtungsbetrieb) zu.
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