BFH - Urteil vom 07.06.2023
I R 50/19
Normen:
KStG § 8b Abs. 4 Satz 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 297
BB 2023, 2134
BFH/NV 2023, 1367
DStR 2023, 2061
DStRE 2023, 1199
FR 2023, 990
GmbHR 2023, 1167
ZIP 2023, 2145
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2605/17

Begriff der Beteiligung bei der Berechnung der Beteiligungsschwelle des § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG für sogenannte Streubesitzdividenden (10 %)Zurechnung von unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung erworbener Aktien

BFH, Urteil vom 07.06.2023 - Aktenzeichen I R 50/19

DRsp Nr. 2023/11853

Begriff der "Beteiligung" bei der Berechnung der Beteiligungsschwelle des § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG für sogenannte Streubesitzdividenden (10 %) Zurechnung von unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung erworbener Aktien

Der Begriff "Beteiligung" bei der Berechnung der Beteiligungsschwelle des § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG für sogenannte Streubesitzdividenden (10 %) nimmt auf die allgemeinen Grundsätze der steuerrechtlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern (§ 39 AO) Bezug. Entscheidend ist somit das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 11.09.2019 - 7 K 2605/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 4 Satz 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, und X waren Aktionäre der Y-AG; deren Grundkapital (… €) war in … Stückaktien aufgeteilt, die als Namensaktien nur mit Zustimmung der Y-AG übertragbar waren. Die Klägerin hielt hiervon … Stückaktien (9,898 %); Hauptaktionär war X mit … Stückaktien (85,1 %).