BFH - Urteil vom 16.09.2020
II R 12/18
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2a, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 13 Nr. 6;
Fundstellen:
BB 2021, 1109
BFH/NV 2021, 876
BStBl II 2021, 632
DB 2021, 1051
DStR 2021, 1108
DStRE 2021, 698
GmbHR 2021, 779
NZG 2021, 937
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1834/16

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei Veräußerung der Geschäftsanteile an einer GmbH & Co KG, die Eigentümerin eines mit einem Einkaufszentrum zu bebauenden Grundstücks ist

BFH, Urteil vom 16.09.2020 - Aktenzeichen II R 12/18

DRsp Nr. 2021/7005

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei Veräußerung der Geschäftsanteile an einer GmbH & Co KG, die Eigentümerin eines mit einem Einkaufszentrum zu bebauenden Grundstücks ist

1. § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG verlangt eine kausale Verknüpfung der Änderung des Gesellschafterbestands mit einem Plan zur Bebauung. 2. Zum einen muss es einen vorgefassten Plan geben, mit dem sich die Gesellschaft über einen Gesellschafterwechsel hinaus in wesentlichen Punkten so auf die Bebauung eines Grundstücks festgelegt hat, dass sie sich im Regelfall nur noch unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder Einbußen davon lösen könnte. 3. Zum anderen müssen die Neugesellschafter die Gesellschaftsanteile wegen des Plans erworben haben.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.09.2017 – 4 K 1834/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2a, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 13 Nr. 6;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Die Komplementärin war nicht am Gesellschaftskapital beteiligt. Kommanditisten waren vier natürliche Personen. Die Komplementärin hatte am 11./19.02.2004 mit der X GmbH einen Mietvertrag über einen noch zu errichtenden Lebensmittelmarkt in K geschlossen.