FG Sachsen - Urteil vom 24.10.2023
2 K 574/23
Normen:
GrStG § 15 Abs.1 Nr. 1; GrStG § 15 Abs.1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 2646

Berücksichtigung des Regelungsziels des neuen Grundsteuergesetzes nach einem gleichheitsgerechten Bewertungssystem zur Einheitsbewertung von Grundvermögen bei der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags

FG Sachsen, Urteil vom 24.10.2023 - Aktenzeichen 2 K 574/23

DRsp Nr. 2023/14282

Berücksichtigung des Regelungsziels des neuen Grundsteuergesetzes nach einem gleichheitsgerechten Bewertungssystem zur Einheitsbewertung von Grundvermögen bei der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrStG § 15 Abs.1 Nr. 1; GrStG § 15 Abs.1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung des Grundsteuerwertes bzw. des Grundsteuermessbetrags.

Die Kläger sind zu je 50% Eigentümer des Grundstückes ... in Y Ortsteil X, das mit einem Einfamilienhaus und einer Garage bebaut ist. Das Grundstück hat eine Fläche von 453 m2 und das 1996 errichtete Einfamilienhaus verfügt über eine Wohnfläche von 171 m2. Am 13. Juli 2022 reichten die Kläger eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ein. Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheiden vom 13. Oktober 2022 den Grundsteuerwert (Hauptfeststellung) zum 1. Januar 2022 insgesamt auf € 319.700 und den Grundsteuermessbetrag auf € 115,09 (= 0,36‰ von € 319.700) fest.