Der Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 29. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2013 wird dahingehend abgeändert, dass Unterhaltsleistungen in Höhe von 6.000 € als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Der Beklagte hat die danach festzusetzende Einkommensteuer zu berechnen. Er hat den Klägern das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen. Nach Rechtskraft dieses Urteils ist der Bescheid mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
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