FG Münster, vom 12.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3127/15
Berücksichtigungsfähigkeit des Verlustes aus dem Verzicht auf eine Darlehensforderung bei den Einkünften aus KapitalvermögenAbzugsfähigkeit nachträglicher Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen
BFH, Urteil vom 14.01.2020 - Aktenzeichen IX R 9/18
DRsp Nr. 2020/9814
Berücksichtigungsfähigkeit des Verlustes aus dem Verzicht auf eine Darlehensforderung bei den Einkünften aus KapitalvermögenAbzugsfähigkeit nachträglicher Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen
1. Auf Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 01.01.2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung (EStG a.F.), aber nicht Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4EStG a.F. (sog. Finanzinnovationen) sind, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) nicht anzuwenden.2. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG ist nur auf Sachverhalte anwendbar, für die der Anwendungsbereich der durch das UntStRefG 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) neu eingeführten Veräußerungstatbestände in § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG eröffnet ist.
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