OLG Celle - Beschluss vom 10.10.2022
9 W 81/22
Normen:
FamFG § 84;
Fundstellen:
DNotZ 2023, 552
DStR 2023, 658
GmbHR 2023, 30
NJW-RR 2023, 254
NotBZ 2023, 185
ZIP 2022, 2441
Vorinstanzen:
AG Hildesheim, vom 02.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AR 590/22

Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Anmeldung zum HandelsregisterGründung einer Unternehmergesellschaft durch eine Kommanditgesellschaft als AlleingesellschafterinZeitgleiche Gründung einer KG mit einer Unternehmergesellschaft als einziger Komplementärin

OLG Celle, Beschluss vom 10.10.2022 - Aktenzeichen 9 W 81/22

DRsp Nr. 2022/16472

Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Anmeldung zum Handelsregister Gründung einer Unternehmergesellschaft durch eine Kommanditgesellschaft als Alleingesellschafterin Zeitgleiche Gründung einer KG mit einer Unternehmergesellschaft als einziger Komplementärin

Eine Unternehmergesellschaft kann nicht von einer Kommanditgesellschaft als Alleingesellschafterin gegründet werden, die ihrerseits erst zeitgleich mit der Unternehmergesellschaft als einziger Komplementärin gegründet wird.

1. Die Beschwerde der betroffenen (Vor-) Gesellschaft gegen den ihre auf Eintragung in das Handelsregister gerichtete notarielle Anmeldung vom 16. August 2022 zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Registergerichts - Hildesheim vom 2. September 2022 wird zurückgewiesen.

2. Die betroffene (Vor-) Gesellschaft hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf € 30.000,- festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 84;

Gründe:

I.

Mit notarieller Anmeldung vom 16. August 2022 (Bl. 15 ff. d.A.) meldeten deren designierte Geschäftsführer die am selben Tag mit einem Stammkapital von € 2.000,- als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) vermeintlich gegründete Beschwerdeführerin zur Eintragung in das Handelsregister an.