LAG München, vom 09.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 444/20
ArbG München, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 7766/19
Besonderheiten im betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des KündigungsschutzgesetzesBerücksichtigung von Organmitgliedern bei der Betriebsgröße nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchGArbeitnehmerstatus eines GmbH-Geschäftsführers nur in seltenen AusnahmefällenEuroparechtskonformes Verständnis des nationalen Arbeitnehmerbegriffs in § 611a Abs. 1 BGBKeine Ausdehnung des Arbeitnehmerbegriffs in § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG auf Fremdgeschäftsführer einer GmbH
BAG, Urteil vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 2 AZR 540/20
DRsp Nr. 2021/9079
Besonderheiten im betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des KündigungsschutzgesetzesBerücksichtigung von Organmitgliedern bei der Betriebsgröße nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchGArbeitnehmerstatus eines GmbH-Geschäftsführers nur in seltenen AusnahmefällenEuroparechtskonformes Verständnis des nationalen Arbeitnehmerbegriffs in § 611a Abs. 1BGBKeine Ausdehnung des Arbeitnehmerbegriffs in § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG auf Fremdgeschäftsführer einer GmbH
Orientierungssätze:1. Die negative Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1KSchG, wonach die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes nicht für vertretungsberechtigte Organmitglieder juristischer Personen gelten, ist auf § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG nicht anzuwenden (Rn. 12).2. Eine Weisungsgebundenheit des GmbH-Geschäftsführers, die so stark ist, dass sie auf einen Status als Arbeitnehmer schließen lässt, kommt allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht (Rn. 20).3. Das allgemeine Kündigungsschutzrecht der §§ 1, 23KSchG ist nicht unionsrechtlich determiniert. Insoweit verbleibt es beim nationalen Arbeitnehmerbegriff wie er sich aus § 611a Abs. 1BGB ergibt (Rn. 24).
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