BFH - Urteil vom 12.10.2023
III R 34/21
Normen:
GewStG 2002 § 9 Nr. 1 Satz 1; BewG 1991 § 125 Abs. 2, § 126 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 2837
DB 2023, 2921
DStR 2023, 2668
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 13.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 942/20

Bestimmung des einfachen Kürzungsbetrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStGBerechnung des Ersatzwirtschaftswerts

BFH, Urteil vom 12.10.2023 - Aktenzeichen III R 34/21

DRsp Nr. 2023/15508

Bestimmung des einfachen Kürzungsbetrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG Berechnung des Ersatzwirtschaftswerts

Bei der Bestimmung des einfachen Kürzungsbetrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes ist der nach § 126 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes maßgebende Ersatzwirtschaftswert im Verhältnis der eigenen Fläche zu der gepachteten Fläche anzusetzen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 13.10.2021 - 2 K 942/20 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GewStG 2002 § 9 Nr. 1 Satz 1; BewG 1991 § 125 Abs. 2, § 126 Abs. 2;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Berechnung des Kürzungsbetrages nach § 9 Nr. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) für die Jahre 2014 bis 2018 streitig.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) unterhält als GmbH einen landwirtschaftlichen Betrieb. Im Streitzeitraum standen die zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgebäude sowie alle stehenden und umlaufenden Betriebsmittel in ihrem Eigentum. Die von ihr zur Führung des Betriebes genutzten Flächen umfassten hingegen sowohl in ihrem Eigentum stehende als auch gepachtete Grundstücke, wobei Größe und Anzahl der genutzten Grundstücke im Streitzeitraum schwankten:

Jahr 2014 2015 2016 2017 2018
Fläche gesamt in ha 470,58 472,50 471,72 468,94