I. Die Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige), ein Kreditinstitut, hat im Streitjahr 1964 Spenden in Höhe von 4.524 DM geleistet. Sie hat in ihrer Körperschaftsteuererklärung diesen Betrag dem Handelsbilanzgewinn hinzugerechnet und bei Ermittlung des Einkommens einen Spendenbetrag von 4.391 DM, der durch Bescheinigung belegt ist, gemäß §
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