I. Die Beteiligten streiten darum, ob ein Vertrag darauf gerichtet war, Gesellschaftsanteile an der A-GmbH im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in der Hand der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als herrschendem und der B-GmbH als abhängigem Unternehmen zu vereinigen.
Das Stammkapital der A-GmbH betrug im Jahre 1968.800.000 DM. Daran waren die Klägerin mit 40.000 DM und die B-GmbH mit 760.000 DM beteiligt. Am 1. Oktober 1968 erwarb die Klägerin Gesellschaftsanteile an der B-GmbH im Nennwert von 9.000.000 DM, das sind 99,78 % des Stammkapitals dieser Gesellschaft. Gleichzeitig bildeten die Klägerin und die B-GmbH eine Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Zum Vermögen der A-GmbH gehörten inländische Grundstücke.
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