BFH vom 16.01.1980
II R 52/76
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 72
BStBl II 1980, 360

BFH - 16.01.1980 (II R 52/76) - DRsp Nr. 1997/14487

BFH, vom 16.01.1980 - Aktenzeichen II R 52/76

DRsp Nr. 1997/14487

»Grunderwerbsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG entsteht auch dann, wenn die Anteile an der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft A zwei verschiedenen Kapitalgesellschaften B und C gehören und die Gesellschaft C 99,78 % der Anteile der Gesellschaft B unter gleichzeitiger Bildung eines Organverhältnisses übernimmt.«

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, 2 ;

I. Die Beteiligten streiten darum, ob ein Vertrag darauf gerichtet war, Gesellschaftsanteile an der A-GmbH im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in der Hand der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als herrschendem und der B-GmbH als abhängigem Unternehmen zu vereinigen.

Das Stammkapital der A-GmbH betrug im Jahre 1968.800.000 DM. Daran waren die Klägerin mit 40.000 DM und die B-GmbH mit 760.000 DM beteiligt. Am 1. Oktober 1968 erwarb die Klägerin Gesellschaftsanteile an der B-GmbH im Nennwert von 9.000.000 DM, das sind 99,78 % des Stammkapitals dieser Gesellschaft. Gleichzeitig bildeten die Klägerin und die B-GmbH eine Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Zum Vermögen der A-GmbH gehörten inländische Grundstücke.