BFH vom 26.10.1977
II R 115/69
Normen:
GrEStG § 10, § 11 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 237
BStBl II 1978, 201

BFH - 26.10.1977 (II R 115/69) - DRsp Nr. 1997/13651

BFH, vom 26.10.1977 - Aktenzeichen II R 115/69

DRsp Nr. 1997/13651

»Verkauft eine Kapitalgesellschaft ein Grundstück an ihre Gesellschafter zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Preis, so liegt in Höhe der körperschaftsteuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung behandelten Differenz zwischen Kaufpreis und gemeinem Wert keine Gegenleistung des kaufenden Gesellschafters an die Gesellschaft vor, um die die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (der Kaufpreis) zu erhöhen wäre.«

Normenkette:

GrEStG § 10, § 11 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und sein Bruder waren alleinige Gesellschafter der inzwischen gelöschten C.-GmbH. Am 22. Dezember 1959 schlossen sie mit der GmbH einen Kaufvertrag über ein der GmbH gehörendes Grundstück, aufgrund dessen sie je 1/2 Anteile an diesem Grundstück erwarben.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) setzte - entsprechend dem im Kaufvertrag angegebenen Kaufpreis - mit Bescheiden vom 5. Mai 1960 Grunderwerbsteuer fest. Die Erwerber wurden am 26. August 1960 im Grundbuch eingetragen.

Anläßlich einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, daß der von den Erwerbern gezahlte Preis nicht dem gemeinen Wert des Grundstücks entsprochen hatte. Die verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an die Gesellschafter wurde auf ... DM beziffert und entsprechend den Ertragssteuern unterworfen.