I. Streitig ist die steuerrechtliche Anerkennung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, entstand zum 1. Januar des Streitjahres 2006 durch Formwechsel aus einer OHG. Die Klägerin schloss am 30. Juni 2006 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit ihrem wesentlich (zu 78 %) beteiligten Gesellschafter, einem eingetragenen Verein (der auch schon Gesellschafter der OHG gewesen war). Die am 18. Juli 2006 beantragte Eintragung im Handelsregister erfolgte erst am 5. Januar 2007; die Klägerin musste zuvor ihren Eintragungsanspruch gegen das Registergericht gerichtlich erstreiten. Dem Antrag, die Eintragung in das Streitjahr zurückzudatieren, wurde allerdings nicht entsprochen.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte bei der Veranlagung der Klägerin eine durch den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag veranlasste Minderung des Jahresergebnisses nicht an. Die Klage blieb erfolglos (Niedersächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 13. Dezember 2007
Die Klägerin meint, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe; darüber hinaus sei eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Sie beantragt, die Revision gegen das Urteil des FG zuzulassen.
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