BFH - Beschluss vom 12.06.2008
I B 20/08
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 411/07

BFH - Beschluss vom 12.06.2008 (I B 20/08) - DRsp Nr. 2008/14197

BFH, Beschluss vom 12.06.2008 - Aktenzeichen I B 20/08

DRsp Nr. 2008/14197

Gründe:

I. Streitig ist die steuerrechtliche Anerkennung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, entstand zum 1. Januar des Streitjahres 2006 durch Formwechsel aus einer OHG. Die Klägerin schloss am 30. Juni 2006 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit ihrem wesentlich (zu 78 %) beteiligten Gesellschafter, einem eingetragenen Verein (der auch schon Gesellschafter der OHG gewesen war). Die am 18. Juli 2006 beantragte Eintragung im Handelsregister erfolgte erst am 5. Januar 2007; die Klägerin musste zuvor ihren Eintragungsanspruch gegen das Registergericht gerichtlich erstreiten. Dem Antrag, die Eintragung in das Streitjahr zurückzudatieren, wurde allerdings nicht entsprochen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte bei der Veranlagung der Klägerin eine durch den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag veranlasste Minderung des Jahresergebnisses nicht an. Die Klage blieb erfolglos (Niedersächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 13. Dezember 2007 6 K 411/07).

Die Klägerin meint, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe; darüber hinaus sei eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Sie beantragt, die Revision gegen das Urteil des FG zuzulassen.