BFH - Urteil vom 05.09.1989
VII R 61/87
Normen:
AO (1977) §§ 69, 191 ; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1990, 343
BFHE 158, 13
BStBl II 1989, 979
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 05.09.1989 (VII R 61/87) - DRsp Nr. 1996/10594

BFH, Urteil vom 05.09.1989 - Aktenzeichen VII R 61/87

DRsp Nr. 1996/10594

»1. Der Tatbestand des Urteils des Finanzgerichts muß ein klares und vollständiges Bild des Streitstoffes enthalten. Fehlt es daran, so hat das Revisionsgericht diesen Mangel ohne ausdrückliche Rüge zu berücksichtigen. 2. Die Höhe des Haftungsanspruchs steht grundsätzlich nicht zur Disposition der Finanzbehörde. Auch wenn der Haftungsanspruch außergewöhnlich hoch ist, braucht die Finanzbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung im Regelfall keine Erwägungen darüber anzustellen, ob diese Höhe dem Grad des Verschuldens entspricht.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 69, 191 ; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 ;

Gründe:

Die Revision des HZA ist, soweit ihr Angriff geht, begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

1. Die Vorentscheidung entspricht nicht den Mindestanforderungen, die an den Inhalt eines Urteils gestellt werden müssen. Es fehlt an der hinreichenden Darstellung des Tatbestandes (§ 105 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 FGO). Diesen Mangel hat das Revisionsgericht ohne ausdrückliche Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 21. Januar 1981 I R 153/77 , BFHE 133, 33, 35, BStBl II 1981, 517, 518; vgl. auch Senatsurteile vom 17. März 1988 VII R 69/85 , BFH/NV 1988, 717, 718, und vom 25. Oktober 1988 VII R 17/85 , BFH/NV 1989, 464, 465).