BFH - Urteil vom 16.05.1990
I R 96/88
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 3; KStG (1968) § 7a;
Fundstellen:
BB 1990, 1735
BFHE 160, 554
BStBl II 1990, 797
DB 1990, 2502
GmbHR 1991, 34
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 16.05.1990 (I R 96/88) - DRsp Nr. 1996/13604

BFH, Urteil vom 16.05.1990 - Aktenzeichen I R 96/88

DRsp Nr. 1996/13604

»1. Ist zwischen einem Organträger und einer Organgesellschaft ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, ohne daß die übrigen Voraussetzungen des § 7 a KStG (1968) erfüllt sind, so sind die vom Organträger übernommenen Verluste für diesen betrieblich veranlaßte Aufwendungen, die in der Regel als nachträgliche Anschaffungskosten für die Beteiligung an der Organgesellschaft auf dem sog. Beteiligungskonto zu aktivieren sind. 2. Ist im Zeitpunkt der Verlustübernahme die Beteiligung an der Organgesellschaft bereits veräußert, so führt die Verlustübernahme zu Aufwendungen, die in einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang zu der veräußerten Beteiligung stehen und den schon vorher erzielten Veräußerungsgewinn nachträglich mindern.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 3; KStG (1968) § 7a;

Gründe: