BFH - Urteil vom 19.05.1993
I R 83/92
Fundstellen:
GmbHR 1993, 265
GmbHR 1994, 265

BFH - Urteil vom 19.05.1993 (I R 83/92) - DRsp Nr. 1998/3649

BFH, Urteil vom 19.05.1993 - Aktenzeichen I R 83/92

DRsp Nr. 1998/3649

1. Auch die zivilrechtlich zulässige Zusage einer Umsatztantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann steuerrechtlich nur unter besonderen Voraussetzungen anerkannt werden. 2. Ein besonderer Grund für die Zusage einer Umsatztantieme kann darin liegen, daß die mit der variablen Vergütung angestrebte Leistungssteigerung durch eine Gewinntantieme nicht zu erreichen wäre. 3. Zu den Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall die steuerliche Anerkennung einer Umsatztantieme möglich erscheint.

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) -eine GmbH- wurde am 8.Mai 1984 gegründet. Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin war Frau M (geboren 1920), die vorher das Einzelunternehmen betrieben hatte. Zum weiteren Geschäftsführer wurde der Sohn von M, F bestellt. Nach der internen Geschäftsverteilung war F für die Leitung des Unternehmens und die Abwicklung der Geschäfte zuständig, während M in der Art eines Industrievertreters für das Knüpfen neuer und die Pflege vorhandener Kundenkontakte zuständig war.