BFH - Urteil vom 20.10.1993
II R 116/90
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 3 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1994, 417
BB 1994, 59
BFHE 172, 538
BStBl II 1994, 121
GmbHR 1994, 493
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 20.10.1993 (II R 116/90) - DRsp Nr. 1996/9934

BFH, Urteil vom 20.10.1993 - Aktenzeichen II R 116/90

DRsp Nr. 1996/9934

»Sind die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft bereits derart vereinigt i. S. von § I Abs. 3 Nrn. 1 bzw. 2 GrEStG 1983, daß sie zum einen Teil unmittelbar von einer Person gehalten werden, zum anderen Teil von einer Gesellschaft, an der diese Person zu 100 % beteiligt ist (mittelbare Anteilsvereinigung), so löst die nachfolgende Vereinigung aller Anteile unmittelbar in der Hand dieser Person keine Grunderwerbsteuer mehr aus (Abweichung von BFHE 126, 332, BStBl II 1979, 153) «

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 3 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I.

Die A-OHG verfügte über erheblichen Grundbesitz in mehreren Ländern der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Zum 01.10.1980 wurde sie in eine AG umgewandelt. Die Aktien an der Gesellschaft hielt zunächst allein Herr A. Im Anschluß an die Umwandlung übertrug dieser 50 v.H. der Aktien auf die B-GmbH. Diese war zuvor stille Gesellschafterin der OHG gewesen. Die GmbH ist ihrerseits eine 100 %ige Tochter der Klägerin. Mit Vertrag vom 09.12.1980 übertrug A die ihm verbliebenen Aktien an der A-AG dergestalt auf die Klägerin und die GmbH, daß erstere künftig 49,995 v.H. und die GmbH 50,005 v.H. des Aktienkapitals besaßen. Für die damit verwirklichte teils mittelbare, teils unmittelbare Vereinigung aller Anteile an der A-AG in der Hand der Klägerin erfolgte keine Festsetzung von Grunderwerbsteuer.