Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Heizungs- und Lüftungsbauunternehmen. In ihrer Bilanz zum 31.12.1987 bewertete sie die zum Umlaufvermögen gehörenden unfertigen Erzeugnisse mit 182.236 DM. In diesem Betrag waren Fertigungs- und Materialgemeinkosten nicht berücksichtigt.
Nach einer Betriebsprüfung erhöhte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Bilanzwert der unfertigen Erzeugnisse um Fertigungs- und Materialgemeinkosten in Höhe von 30.757 DM. Im Gewinnfeststellungsbescheid für 1987 vom 20.07.1989 wurde der Gewinn entsprechend höher festgesetzt. Der Einspruch dagegen wurde mit Einspruchsentscheidung vom 07.02.1990 als unbegründet zurückgewiesen.
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