BFH - Urteil vom 21.10.1993
IV R 87/92
Normen:
EStG § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 255 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1994, 113
BFHE 172, 462
BStBl II 1994, 176
NJW 1994, 1087
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1991, 655),

BFH - Urteil vom 21.10.1993 (IV R 87/92) - DRsp Nr. 1996/9920

BFH, Urteil vom 21.10.1993 - Aktenzeichen IV R 87/92

DRsp Nr. 1996/9920

»Zur steuerrechtlichen Gewinnermittlung sind in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern auch angemessene Teile der notwendigen Material- und Fertigungsgemeinkosten einzubeziehen.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Heizungs- und Lüftungsbauunternehmen. In ihrer Bilanz zum 31.12.1987 bewertete sie die zum Umlaufvermögen gehörenden unfertigen Erzeugnisse mit 182.236 DM. In diesem Betrag waren Fertigungs- und Materialgemeinkosten nicht berücksichtigt.

Nach einer Betriebsprüfung erhöhte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Bilanzwert der unfertigen Erzeugnisse um Fertigungs- und Materialgemeinkosten in Höhe von 30.757 DM. Im Gewinnfeststellungsbescheid für 1987 vom 20.07.1989 wurde der Gewinn entsprechend höher festgesetzt. Der Einspruch dagegen wurde mit Einspruchsentscheidung vom 07.02.1990 als unbegründet zurückgewiesen.