I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der wesentliche Teil ihrer Einkünfte im Streitjahr 1990 stammte aus der Beteiligung der Klägerin an drei Personengesellschaften. Jede dieser Gesellschaften war Organträger i.S. der §§ 14 bis 17 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). In den Mitteilungen über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1990 der Organträgergesellschaften für die Klägerin waren unter der Einkunftsart "Gewerbebetrieb" die Anteile an den laufenden Einkünften der jeweiligen Personengesellschaft und die Anteile am Einkommen der jeweiligen Organgesellschaft gesondert ausgewiesen. Im Einkommensteuerbescheid 1990 wurden auch die Anteile am Einkommen der Organgesellschaften bei den Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb erfasst.
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