BFH - Urteil vom 23.01.2002
XI R 95/97
Normen:
EStG § 10b Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1296
BFH/NV 2002, 972
BFHE 198, 99
BStBl II 2003, 9
DB 2002, 1250
DStR 2002, 991
GmbHR 2002, 699
Vorinstanzen:
FG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1997, 704

BFH - Urteil vom 23.01.2002 (XI R 95/97) - DRsp Nr. 2002/7417

BFH, Urteil vom 23.01.2002 - Aktenzeichen XI R 95/97

DRsp Nr. 2002/7417

»Ist ein Steuerpflichtiger an einer Personengesellschaft beteiligt, die Organträger einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft ist, so bleibt bei der Berechnung des Höchstbetrags der abziehbaren Spenden nach § 10b Abs. 1 EStG aufgrund des Gesamtbetrags der Einkünfte das dem Steuerpflichtigen anteilig zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft außer Ansatz.«

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der wesentliche Teil ihrer Einkünfte im Streitjahr 1990 stammte aus der Beteiligung der Klägerin an drei Personengesellschaften. Jede dieser Gesellschaften war Organträger i.S. der §§ 14 bis 17 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). In den Mitteilungen über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1990 der Organträgergesellschaften für die Klägerin waren unter der Einkunftsart "Gewerbebetrieb" die Anteile an den laufenden Einkünften der jeweiligen Personengesellschaft und die Anteile am Einkommen der jeweiligen Organgesellschaft gesondert ausgewiesen. Im Einkommensteuerbescheid 1990 wurden auch die Anteile am Einkommen der Organgesellschaften bei den Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb erfasst.