BFH - Urteil vom 23.06.1993
I R 72/92
Normen:
KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1993, 1936
BB 1993, 2145
BFHE 172, 51
BStBl II 1993, 801
DStZ 1993, 638
GmbHR 1993, 748
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 23.06.1993 (I R 72/92) - DRsp Nr. 1996/9836

BFH, Urteil vom 23.06.1993 - Aktenzeichen I R 72/92

DRsp Nr. 1996/9836

»1. Wird innerhalb eines Konzerns eine Steuerberatungsgesellschaft gegründet, die die Steuerberatung der konzernangehörigen Gesellschaften übernimmt, so sind letztere gehalten, die Dienstleistungen der Steuerberatungsgesellschaft nach der maßgebenden Gebührenordnung zu entgelten. Ein unangemessen niedriges Entgelt kann verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG 1977 sein. 2. Bei einer verhinderten Vermögensmehrung tritt der Vermögensabfluß zeitlich gesehen in dem Augenblick ein, in dem die verhinderte Vermögensmehrung bei einer unterstellten angemessenen Entgeltsvereinbarung sich nach allgemeinen Realisationsgrundsätzen gewinnerhöhend ausgewirkt hätte.«

Normenkette:

KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2;

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahre 1975 gegründete Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. An ihr war bis Ende 1977 die X-AG zu 100 v.H. beteiligt. Ende 1977 wurde das Vermögen der X-AG realgeteilt. Entsprechend gingen Beteiligungen an der Klägerin in Höhe von 45 v.H. auf die A-AG und in Höhe von 10 v.H. auf die B-AG über. Die restlichen 45 v.H. wurden weiterhin von der X-AG gehalten. Alle genannten Gesellschaften gehörten zum früheren X-Konzern.