BFH - Urteil vom 27.06.1990
I R 183/85
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2, § 10a;
Fundstellen:
BB 1990, 1832
BB 1990, 2103
BFHE 161, 157
BStBl II 1990, 916
GmbHR 1991, 36
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 27.06.1990 (I R 183/85) - DRsp Nr. 1996/10747

BFH, Urteil vom 27.06.1990 - Aktenzeichen I R 183/85

DRsp Nr. 1996/10747

»Verluste einer Organgesellschaft, die während der Dauer einer gewerbesteuerlichen Organschaft entstanden sind, können auch nach Beendigung der Organschaft nur vom maßgebenden Gewerbeertrag des Organträgers abgesetzt werden.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2, § 10a;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die in den Streitjahren 1974 und 1975 eine Landmaschinenfabrik betrieb. Neben der Klägerin bestand bis zum 31. Dezember 1971 die Gebrüder C KG (KG). An der Klägerin und an der KG waren dieselben Gesellschafter in dem gleichen Verhältnis beteiligt. Die Geschäftsführung beider Gesellschaften sowie ab 1969 der Beirat der KG und der Aufsichtsrat der Klägerin waren jeweils mit denselben Personen besetzt. Aufgrund des Pachtvertrages vom 1. Oktober 1952 hatte die KG der Klägerin ihr wesentliches Betriebsvermögen übertragen und nur noch eine Versuchswerkstatt zurückbehalten, mit deren Hilfe sie die Prototypenforschung betrieb. Die Weiterentwicklung, Serienherstellung und der Vertrieb waren jedoch Sache der Klägerin. Diese wertete auch alle Patente und Gebrauchsmuster aus.