BFH - Urteil vom 28.06.1989
I R 89/85
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 157, 408
BStBl II 1989, 854
Vorinstanzen:
FG Saarland,

BFH - Urteil vom 28.06.1989 (I R 89/85) - DRsp Nr. 1996/10553

BFH, Urteil vom 28.06.1989 - Aktenzeichen I R 89/85

DRsp Nr. 1996/10553

»1. Die Angemessenheit des Gehaltes eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer neu gegründeten GmbH ist nach dem Maßstab des Handelns eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu beurteilen. 2. Für die Angemessenheit der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers gibt es keine festen Regeln. Die obere Grenze ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. 3. Umsatzabhängige Tantiemen werden dem Geschäftsführer einer GmbH nur ausnahmsweise versprochen. Entsprechend können sie steuerrechtlich nur in Ausnahmefällen anerkannt werden. Die Voraussetzungen des Ausnahmefalles sind von demjenigen darzulegen, der die steuerrechtliche Anerkennung begehrt. 4. Zur Unterscheidung zwischen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG (1977) und einer anderen Ausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG (1977).«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahre 1975 gegründete GmbH, deren Stammkapital in den Streitjahren 1979 und 1980 20.000 DM betrug. Die Geschäftsanteile an der Klägerin hielten A und B in Höhe von je 50 v.H. des Stammkapitals. Die Klägerin betrieb den ...bau und den Handel mit entsprechendem Zubehör.