8.1 Bilanzaufstellung vor Ergebnisverwendung

Autor: Bolk

8.1

Die Gliederung des Eigenkapitals nach § 266 Abs. 3 A. HGB entspricht einer Bilanzaufstellung vor Ergebnisverwendung. Mit dem Jahresüberschuss/Fehlbetrag und dem Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr wird in der Bilanz das unverteilte Ergebnis gezeigt. Diese Bilanzierung kommt indes nur in Betracht, wenn eine Einstellung in Gewinnrücklagen weder nach Gesetz noch aufgrund der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags in Betracht kommt.

8.2

Die Ergebnisverwendung ist in diesem Fall nach Feststellung des Jahresüberschusses ein Geschäftsvorfall im folgenden Geschäftsjahr. Durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung wird bestimmt, in welchem Umfang Gewinnausschüttungen einerseits und eine Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen oder eine Entnahme daraus andererseits erfolgen sollen. Während die beschlossenen Gewinnausschüttungen als Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bis zur Auszahlung zu buchen sind, verändert die Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen - soweit beschlossen - diese Eigenkapitalposition unmittelbar. Da für eine Ergebnisverwendung neben dem Jahresüberschuss des abgelaufenen Geschäftsjahres auch der Gewinnvortrag aus der vorangegangenen Rechnungsperiode zur Verfügung steht, ist schließlich ein nach Ausschüttung und Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen verbleibender Betrag auf neue Rechnung vorzutragen und als (neuer) "Gewinnvortrag" auszuweisen.

8.3

Beispiel

Stammkapital