BFH - Urteil vom 04.11.1999
IV R 70/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2000, 398
BB 2000, 560
BFH/NV 2000, 510
BStBl II 2000, 129
DB 2000, 405
DStR 2000, 240
DStZ 2000, 417
NJW 2000, 1288
NZG 2000, 332
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Bilanzberichtigung bei Fehler des Finanzamts

BFH, Urteil vom 04.11.1999 - Aktenzeichen IV R 70/98

DRsp Nr. 2000/782

Bilanzberichtigung bei Fehler des Finanzamts

»1. Eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG darf nur der Steuerpflichtige selbst vornehmen. Im Einzelfall kann eine Verpflichtung zur Bilanzberichtigung bestehen. 2. Weicht das FA fehlerhaft von einer Bilanz des Steuerpflichtigen ab, kann dieser Fehler nicht in einem späteren Veranlagungszeitraum korrigiert werden.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die ein Fuhrunternehmen betreibt. Im Jahr 1990 hatte sie ein Mineralgewinnungsrecht zu einem über mehrere Jahre in unverzinslichen Raten zu zahlenden Kaufpreis von 1,6 Mio. DM erworben.