FG Münster - Urteil vom 18.01.2022
2 K 700/18 G,F
Normen:
EStG § 5 Abs. 6; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 5;

Bilanzielle Behandlung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

FG Münster, Urteil vom 18.01.2022 - Aktenzeichen 2 K 700/18 G,F

DRsp Nr. 2022/3061

Bilanzielle Behandlung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 6; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die bilanzielle Behandlung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen in dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2013 (Streitjahr) (Feststellungsbescheid) und dem Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2013 (Gewerbesteuermessbetragsbescheid).

Die Klägerin, an der nunmehr Herr Q zu 90% und Herr I zu 10% beteiligt sind, wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 01.01.1992 gegründet und erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zweck des Unternehmens der Klägerin ist die Entwicklung und der Vertrieb von Soft- und Hardware.

Im Streitjahr ermittelte die Klägerin ihren steuerlichen Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 Einkommensteuergesetz (EStG).