BFH - Urteil vom 13.07.2016
VIII R 73/13
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 2a; KStG § 30 Abs. 2 Nr. 4; ZPO § 560; FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 155;
Fundstellen:
BFHE 254, 404
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1227/11

Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs im ersten Rechtsgang bei Wechsel der Senatszuständigkeit und von den Beteiligten geäußerten verfassungsrechtlichen BedenkenErtragsteuerliche Behandlung der Übertragung von Aktien im Rahmen eines US-amerikanischen Spin-offBegriff der Einlagenrückgewähr im Sinne von § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG

BFH, Urteil vom 13.07.2016 - Aktenzeichen VIII R 73/13

DRsp Nr. 2016/16860

Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs im ersten Rechtsgang bei Wechsel der Senatszuständigkeit und von den Beteiligten geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken Ertragsteuerliche Behandlung der Übertragung von Aktien im Rahmen eines US-amerikanischen "Spin-off" Begriff der Einlagenrückgewähr im Sinne von § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG

1. Der BFH ist bei einer Entscheidung im zweiten Rechtsgang auch bei einem Wechsel der Zuständigkeit des Senats und bei von den Beteiligten geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken an die Rechtsauffassung des BFH im ersten Rechtsgang gebunden. 2. Eine Rückgewähr von Eigenkapital i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG im Rahmen eines "Spin–off" einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft liegt vor, soweit die Leistungen der Kapitalgesellschaft im Wirtschaftsjahr das Nennkapital und den im Vorjahr festgestellten ausschüttbaren Gewinn übersteigen oder wenn sich dies aus der Bilanz der ausschüttenden Gesellschaft ergibt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Oktober 2013 5 K 1227/11 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 2a; KStG § 30 Abs. 2 Nr. 4; ZPO § 560; FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 155;

Gründe

I.