Bodenrichtwert; Bodenwert; Bundeskompetenz; Bundesmodell; Datenlücken; Datenqualität; Ertragswert; Finanzrechtsweg; Gleichheit; gleichheitswidrig; Grundsteuer; Grundsteuerreform; Grundsteuer-Reform; Grundsteuer-Reformgesetz; Grundstückswert; Gutachterausschuss; Kaufpreissammlung; konkurrierende Gesetzgebungskompetenz; neue Grundsteuer; niedriger Wert; objektiv-realer Wert; Pauschalierung; Rechtsverordnung; Typisierung; Überbewertung; Unabhängigkeit; Unterbewertung; verfassungskonforme Auslegung; verfassungswidrig; Verkehrswert; Verwerfungskompetenz; Vollzugsdefizit; Vorlagepflicht; Wertverzerrung; Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog. Bundesmodell
FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.11.2023 - Aktenzeichen 4 V 1295/23
DRsp Nr. 2023/15738
Bodenrichtwert; Bodenwert; Bundeskompetenz; Bundesmodell; Datenlücken; Datenqualität; Ertragswert; Finanzrechtsweg; Gleichheit; gleichheitswidrig; Grundsteuer; Grundsteuerreform; Grundsteuer-Reform; Grundsteuer-Reformgesetz; Grundstückswert; Gutachterausschuss; Kaufpreissammlung; konkurrierende Gesetzgebungskompetenz; neue Grundsteuer; niedriger Wert; objektiv-realer Wert; Pauschalierung; Rechtsverordnung; Typisierung; Überbewertung; Unabhängigkeit; Unterbewertung; verfassungskonforme Auslegung; verfassungswidrig; Verkehrswert; Verwerfungskompetenz; Vollzugsdefizit; Vorlagepflicht; Wertverzerrung; Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog. Bundesmodell
1. Der Rechtsschutz gegen Grundsteuerwertbescheide auf den 1.1.2022 wird umfassend durch die Finanzgerichten gewährt. Der Finanzrechtsweg ist dabei für alle maßgeblichen Rechtsfragen, auch bezüglich der Einwände gegen die bewertungsrelevanten Bodenrichtwerte eröffnet, ohne dass es insofern einer Klage zu den Verwaltungsgerichten bedürfte.2. Die Bewertungsregeln der §§ 218 ff. BewG sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Steuerpflichtige einen unter dem typisierten Grundsteuerwert liegenden niedrigeren Grundstückswert nachweisen können.3. Für den Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts ist kein zwingendes Wertgutachten erforderlich.
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