BFH - Urteil vom 20.08.2008
I R 19/07
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; GmbHG § 31 § 32a § 32b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1963
BFHE 222, 494
DB 2008, 2336
GmbHR 2008, 1222
ZIP 2008, 2014
Vorinstanzen:
FG Münster - 9 K 1100/03 K, F - 3.11.2006 (EFG 2007, 539),

Eigenkapitalersatzrechtliche Erstattungsverpflichtungen gegenüber Schwestergesellschaft als vGA

BFH, Urteil vom 20.08.2008 - Aktenzeichen I R 19/07

DRsp Nr. 2008/18862

Eigenkapitalersatzrechtliche Erstattungsverpflichtungen gegenüber Schwestergesellschaft als vGA

»Eine Rückstellung für die Verpflichtung einer GmbH, einer Schwestergesellschaft die von dieser geleisteten Mietzahlungen nach den Grundsätzen der eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung zu erstatten, führt zu einer vGA.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; GmbHG § 31 § 32a § 32b ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob in der Rückstellung für einen Erstattungsanspruch einer Schwestergesellschaft wegen kapitalersetzender Gebrauchsüberlassung eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu sehen ist. Streitjahr ist 1996.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, bestand bis zu einem Formwechsel im Jahr 2005 in der Rechtsform einer GmbH. Beherrschender Gesellschafter mit (seit 1995) 98 % der GmbH-Anteile war X.

Mit wirtschaftlichem Übergang zum 31. Januar 1995 erwarb die Klägerin ein mit einem Möbelhaus bebautes Grundstück in D. Das Grundstück war seit 1991 an die S-GmbH vermietet, deren beherrschender Gesellschafter mit 95 % der Anteile ebenfalls X war. Das Mietverhältnis mit einem monatlichen Mietzins von 190 000 DM und einer festen Laufzeit bis Ende Juli 1997 wurde von der Klägerin als Vermieterin übernommen.