BFH - Urteil vom 09.06.2010
I R 43/09
Normen:
KStG 1999 n.F. § 27 Abs. 1; KStG 1999 n.F. § 27 Abs. 2 S. 1; KStG 1999 n.F. § 28 Abs. 1 S. 3; KStG 1999 n.F. § 34 Abs. 9 S. 1 Nr. 1; KStG 1999 n.F. § 36 Abs. 7; KStG 1999 n.F § 38 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 20.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 155/07

Einbeziehung von noch unter das Anrechnungsverfahren fallenden Gewinnausschüttungen in die Summe der im Wirtschaftsjahr der Auszahlung erbrachten Leistungen

BFH, Urteil vom 09.06.2010 - Aktenzeichen I R 43/09

DRsp Nr. 2010/17116

Einbeziehung von noch unter das Anrechnungsverfahren fallenden Gewinnausschüttungen in die Summe der im Wirtschaftsjahr der Auszahlung erbrachten Leistungen

1. NV: Ob das steuerliche Einlagekonto als verwendet gilt, richtet sich allein nach dem ausschüttbaren Gewinn zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto ist nicht möglich. 2. NV: Ist auf Ausschüttungen noch das Anrechnungsverfahren anwendbar, beurteilt sich die Frage, ob eine Einlagenrückgewähr vorliegt, allein nach altem Recht. 3. NV: Das steuerliche Einlagekonto kann nicht negativ werden.

Der Grundsatz, dass offene Gewinnausschüttungen grundsätzlich als Leistungen in die Berechnung des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 1999 n.F. einzubeziehen sind, gilt nicht, soweit auf offene Ausschüttungen noch das Anrechnungsverfahren anwendbar ist. Bei diesen Gewinnausschüttungen beurteilt sich die Frage, ob eine Einlagenrückgewähr vorliegt, allein nach altem Recht.

Normenkette:

KStG 1999 n.F. § 27 Abs. 1; KStG 1999 n.F. § 27 Abs. 2 S. 1; KStG 1999 n.F. § 28 Abs. 1 S. 3; KStG 1999 n.F. § 34 Abs. 9 S. 1 Nr. 1; KStG 1999 n.F. § 36 Abs. 7; KStG 1999 n.F § 38 Abs. 1;

Gründe

I.