Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. August 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist, soweit es Versäumnisurteil ist, vorläufig vollstreckbar.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Die Beklagten waren alleinige Vorstandsmitglieder der H. AG und alleinige Geschäftsführer der H. GmbH (im Folgenden: H. GmbH). Die H. AG war alleinige Gesellschafterin der H. GmbH. Über das Vermögen der Gesellschaften, die über einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verbunden waren, wurde jeweils am 1. Mai 2013 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
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