19.5 Einzelfälle/Besonderheiten

Autor: Stümpfig

19.5.1 Nahestehende Person

19.66

Auch Leistungen der Gesellschaft an eine dem Gesellschafter nahestehende Person können eine vGA auslösen. Dies ist dann der Fall, soweit nicht die Gesellschaft selbst ein eigenes, ausschließlich unternehmerisches Interesse an der Leistung an die nahestehende Person hat.1)

19.67

Zur Begründung des "Nahestehens" reicht jede Beziehung eines Gesellschafters zu einer anderen Person aus, die den Schluss zulässt, sie habe die Vorteilszuwendung der Körperschaft an die andere Person beeinflusst (H 8.5 Abs. 3 "nahestehende Person" KStH 2022). Derartige Beziehungen können insbesondere familienrechtlicher (z.B. Ehegatte oder Kinder) und gesellschaftsrechtlicher (z.B. Schwestergesellschaft),2) aber auch schuldrechtlicher oder rein tatsächlicher Art sein.3)

19.68

Liegt eine vGA durch eine Leistung an eine nahestehende Person vor, so wird der Kapitalertrag (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) dem Gesellschafter, nicht der nahestehenden Person zugerechnet. Insoweit geht die Besteuerung beim Gesellschafter als vGA der Erfassung von Einkünften bei der nahestehenden Person vor.4)

Beispiel