Entscheidung der Gesellschafterversammlung über die Satzungskonformität von Maßnahmen; Umfang der Rechtskraft eines Urteils; Geltendmachung eines Einberufungs- oder Ankündigungsmangels
BGH, Urteil vom 25.11.2002 - Aktenzeichen II ZR 69/01
DRsp Nr. 2003/1
Entscheidung der Gesellschafterversammlung über die Satzungskonformität von Maßnahmen; Umfang der Rechtskraft eines Urteils; Geltendmachung eines Einberufungs- oder Ankündigungsmangels
»a) In die Kompetenz der Gesellschafterversammlung einer GmbH fallen grundsätzlich auch satzungsauslegende Beschlüsse, mit denen über die fragliche Satzungskonformität bestimmter Maßnahmen (hier einer Geschäftsanteilsveräußerung, § 15 Abs. 5GmbHG) entschieden werden soll. Sie sind - wie sonstige Gesellschafterbeschlüsse - auf Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage eines Gesellschafters entsprechend §§ 246, 249AktG gerichtlich überprüfbar. Bloße Anfechtungsgründe (§ 243 Abs. 1AktG) können auch hier nicht incidenter in einem anderen Rechtsstreit geltend gemacht werden (vgl. Senat BGHZ 104, 66).b) Die Rechtskraft des in einem Rechtsstreit zwischen Gesellschaftern einer GmbH ergangenen Feststellungsurteils (§ 256ZPO) über die Auslegung der Satzung im Sinne eines darüber gefaßten Gesellschafterbeschlusses erstreckt sich nicht auf das Verhältnis zwischen ihnen und der GmbH.c) Die in der Vollversammlung der Gesellschafter einer GmbH erst nach der Abstimmung über einen Gesellschafterbeschluß erhobene Rüge eines Einberufungs- oder Ankündigungsmangels (§ 51 Abs. 2, 4GmbHG) genügt nicht, um die Heilungswirkung des § 51 Abs. 3GmbHG auszuschließen.«
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