BFH - Urteil vom 06.09.2023
I R 16/21
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 S. 1; KStG § 8b Abs. 4 S. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7;
Fundstellen:
DStR 2024, 25
DB 2024, 157
StuB 2024, 74
DStRE 2024, 118
BBK 2024, 100
GmbH-StB 2024, 40
StX 2024, 40
DB 2024, 426
ZIP 2024, 346
EStB 2024, 54
NZG 2024, 218
BFH/NV 2024, 339
Konzern 2024, 66
GmbHR 2024, 384
GStB 2024, 15
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1163/17

Erreichen der Beteiligungsschwelle durch einen aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang mit Beteiligung von mehreren Veräußerern; Anteilige Zurechnung der Beteiligungen über eine Mitunternehmerschaft gegenüber dem Mitunternehmer

BFH, Urteil vom 06.09.2023 - Aktenzeichen I R 16/21

DRsp Nr. 2024/369

Erreichen der Beteiligungsschwelle durch einen aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang mit Beteiligung von mehreren Veräußerern; Anteilige Zurechnung der Beteiligungen über eine Mitunternehmerschaft gegenüber dem Mitunternehmer

Die in § 8b Abs. 4 Satz 6 des Körperschaftsteuergesetzes angeführte Beteiligungsschwelle (10 % des Grund- oder Stammkapitals) kann durch einen aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang auch dann erreicht werden, wenn an diesem Vorgang mehrere Veräußerer beteiligt sind.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15.03.2021 - 6 K 1163/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1 S. 1; KStG § 8b Abs. 4 S. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob § 8b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 bis 7 des Körperschaftsteuergesetzes in der im Jahr 2014 (Streitjahr) geltenden Fassung (KStG) auf Ebene einer Mitunternehmerschaft anwendbar ist, wenn die beteiligungsvermittelnde Mitunternehmerstellung unterjährig in drei zeitgleichen Rechtsgeschäften von drei unterschiedlichen Veräußerern erworben worden ist.