BFH - Urteil vom 09.08.2023
I R 54/19
Normen:
AStG § 1 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 bzw. 4, Abs. 3 Sätze 4, 5, 9; FVerlV § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2023, 2965
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1918/16

Ertragsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für im Zuge einer Funktionsverlagerung im Ausland gefertigter Produkte

BFH, Urteil vom 09.08.2023 - Aktenzeichen I R 54/19

DRsp Nr. 2023/16604

Ertragsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für im Zuge einer Funktionsverlagerung im Ausland gefertigter Produkte

1. § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes (AStG) tritt gegenüber anderen Einkünftekorrekturvorschriften (hier: § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes —KStG—) grundsätzlich zurück und kommt nur dann und insoweit zur Anwendung, als die andere Norm in geringerem Umfang Einkünftekorrekturen anordnet (§ 1 Abs. 1 Satz 3 beziehungsweise 4 AStG).2. Eine Gesamtbetrachtung einzelner Geschäftsvorfälle (hier: Materiallieferungen sowie rückläufige Erwerbe des bearbeiteten Materials) ist möglich, wenn eine Trennung der Vorgänge dem wirtschaftlichen Gehalt des Geschehens nicht gerecht würde.3. Zur Berücksichtigung von Materialkosten eines Produktionsunternehmens im Rahmen der Kostenaufschlagsmethode, wenn der Auftraggeber die zu bearbeitenden Materialien zum Einstandspreis an das Produktionsunternehmen verkauft und nach Bearbeitung zurückkauft.4. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) setzt voraus, dass die Funktion ein organischer Teil eines Unternehmens ist, ohne dass ein Teilbetrieb im steuerlichen Sinn vorliegen muss. Dies setzt voraus, dass die Produktion für einen Kunden als eigenständige Produktion im Unternehmen und damit als organischer Teil des Unternehmens angesehen werden kann.