BFH - Urteil vom 27.09.2023
IV R 8/21
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a, § 6b Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2023, 2768
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1984/18

Ertragsteuerliche Behandlung der Übertragung eines Gewinns gemäß § 6b EStG auf einen anderen Rechtsträger innerhalb mehrstöckiger Personengesellschaftsstrukturen

BFH, Urteil vom 27.09.2023 - Aktenzeichen IV R 8/21

DRsp Nr. 2023/16609

Ertragsteuerliche Behandlung der Übertragung eines Gewinns gemäß § 6b EStG auf einen anderen Rechtsträger innerhalb mehrstöckiger Personengesellschaftsstrukturen

1. Die betriebsbezogene Betrachtung im Rahmen des § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt auch bei mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen.2. Die Übertragung eines Gewinns nach § 6b EStG auf einen anderen Rechtsträger führt mangels einlagefähigen Wirtschaftsguts für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG nicht zu einer —überentnahmemindernden— Einlage beim übertragenden Rechtsträger.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 18.03.2021 - 10 K 1984/18 aufgehoben, soweit es die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 2009 betrifft.

Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a, § 6b Abs. 1;

Gründe

A.

Streitig ist die Anwendung des § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in einer doppel- beziehungsweise mehrstöckigen Personengesellschaftsstruktur.