Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 18.03.2021 -
Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
A.
Streitig ist die Anwendung des § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in einer doppel- beziehungsweise mehrstöckigen Personengesellschaftsstruktur.
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