BFH - Urteil vom 20.06.2023
IX R 2/22
Normen:
EStG § 17 Abs. 1, 2, 4, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4, Abs. 8; BGB § 426 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 1941
BFH/NV 2023, 1257
DB 2023, 2090
DStR 2023, 1882
DStRE 2023, 1150
GmbHR 2023, 1216
NZG 2023, 1289
NZI 2023, 837
ZIP 2023, 2244
ZInsO 2023, 2140
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2330/19

Ertragsteuerliche Behandlung des Ausfalls der Regressforderung aus einer von einem GmbH-Gesellschafter stehen gelassenen Bürgschaft

BFH, Urteil vom 20.06.2023 - Aktenzeichen IX R 2/22

DRsp Nr. 2023/10962

Ertragsteuerliche Behandlung des Ausfalls der Regressforderung aus einer von einem GmbH-Gesellschafter stehen gelassenen Bürgschaft

1. Bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen des § 20 EStG ist zwar im Grundsatz jede Kapitalanlage getrennt zu beurteilen. Allerdings bedarf es im Fall einer stehen gelassenen Gesellschafterbürgschaft einer "Gesamtbetrachtung" von Beteiligung und Bürgschaft/Regressforderung. Danach sind die gesamten "aus der Beteiligung" erzielten Einkünfte maßgebend, das heißt sowohl Wertsteigerungen als auch Ausschüttungen (§ 17 Abs. 1, 4, § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG). Von einer fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht ist auch ohne Vereinbarung einer Bürgschaftsprovision nur dann auszugehen, wenn die Erzielung von positiven Einkünften insgesamt ausscheidet.2. Findet der Ausfall der Regressforderung aus einer stehen gelassenen Bürgschaft im Rahmen des § 17 Abs. 1, 4 EStG (Übergangsregelung nach Maßgabe des Senatsurteils vom 11.07.2017 - IX R 36/15, BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208) keine Berücksichtigung, weil der gemeine Wert der Forderung im Zeitpunkt des Stehenlassens mit 0 € zu bewerten ist, steht § 20 Abs. 8 EStG einer Berücksichtigung der Forderung mit ihrem nicht werthaltigen Teil (Nennwert) nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG nicht entgegen.