BFH - Urteil vom 20.10.2010
VIII R 34/08
Normen:
GmbHG § 35; GmbHG § 41; GmbHG § 42a; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 20285/04

Erzielen von Einkünften aus Gewerbebetrieb durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer aus seiner Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft; Abgrenzung einer nichtselbstständigen Tätigkeit von einer selbstständigen Tätigkeit eines Steuepflichtigen anhand der persönlichen Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, festen Arbeitszeiten und Bezüge

BFH, Urteil vom 20.10.2010 - Aktenzeichen VIII R 34/08

DRsp Nr. 2011/1901

Erzielen von Einkünften aus Gewerbebetrieb durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer aus seiner Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft; Abgrenzung einer nichtselbstständigen Tätigkeit von einer selbstständigen Tätigkeit eines Steuepflichtigen anhand der persönlichen Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, festen Arbeitszeiten und Bezüge

1. NV: Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger eine Tätigkeit selbständig oder nichtselbständig ausübt, ist anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. 2. NV: Die Frage der Selbständigkeit natürlicher Personen ist für die Einkommen-, die Gewerbe- und die Umsatzsteuer grundsätzlich nach denselben Grundsätzen zu beurteilen; dabei kommt der jeweiligen sozial-, und arbeits- oder steuerrechtlichen Beurteilung zwar indizielle Bedeutung zu; eine rechtliche Bindung besteht aber nicht. 3. NV: Bei Vertretern juristischer Personen ist zu unterscheiden zwischen der Organstellung und dem ihr zugrunde liegenden Anstellungsverhältnis. Auch bei der Beurteilung der Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers ist vornehmlich auf die Umstände des Einzelfalles und nicht auf dessen organschaftliche Stellung abzustellen.