OLG Koblenz, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 330/06
LG Koblenz, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 154/05
Feststellung des gebundenen Gesellschaftsvermögens; Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den GmbH-Geschäftsführer wegen dem Kapitalerhaltungsgebot widerstreitender Auszahlungen
BGH, Urteil vom 29.09.2008 - Aktenzeichen II ZR 234/07
DRsp Nr. 2008/20752
Feststellung des gebundenen Gesellschaftsvermögens; Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den GmbH-Geschäftsführer wegen dem Kapitalerhaltungsgebot widerstreitender Auszahlungen
»a) Das gemäß § 30 Abs. 1GmbHG gebundene Gesellschaftsvermögen ist nach den allgemeinen, für die Jahresbilanz geltenden Bilanzierungsgrundsätzen festzustellen; dabei sind Gesellschafterdarlehen auch im Fall eines Rangrücktritts stets zu passivieren.b) Schadensersatzansprüche gegen einen GmbH-Geschäftsführer wegen gemäß § 30 Abs. 1GmbHG verbotener Auszahlungen (§ 43 Abs. 3GmbHG) verjähren gemäß § 43 Abs. 4GmbHG in fünf Jahren ab der jeweiligen Zahlung. Unterlässt der Geschäftsführer die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen der Gesellschaft gegen den Zahlungsempfänger (§ 31 Abs. 1GmbHG) bis zum Eintritt der Verjährung dieser Ansprüche (hier § 31 Abs. 5 Satz 1 a.F. GmbHG), wird dadurch nicht eine weitere Schadensersatzverpflichtung gemäß § 43 Abs. 2GmbHG mit einer erst von da an laufenden Verjährungsfrist gemäß § 43 Abs. 4GmbHG ausgelöst.«