OLG Köln - Beschluss vom 22.02.2010
2 Wx 18/10
Normen:
AktG § 262; BGB § 705; GmbHG § 8; GmbHG § 60; GmbHG § 78; RPflG § 17;
Fundstellen:
EWiR § 60 GmbHG 1/2010, 457
ZIP 2010, 1183
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 22.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 42 HRB 54371

Fortsetzung einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH durch Gesellschafterbeschluss

OLG Köln, Beschluss vom 22.02.2010 - Aktenzeichen 2 Wx 18/10

DRsp Nr. 2010/10118

Fortsetzung einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH durch Gesellschafterbeschluss

Ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen rechtskräftiger Anlehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst, so ist eine Fortsetzung der Gesellschaft auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses nicht möglich. Eine entsprechende Eintragung im Handelsregister kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Anmeldung eine Versicherung nach § 7 Abs. 2 GmbHG enthält.

Tenor

Die befristete Beschwerde vom 27.01.2010 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Köln vom 22.01.2010 - 42 HRB 54371 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

Normenkette:

AktG § 262; BGB § 705; GmbHG § 8; GmbHG § 60; GmbHG § 78; RPflG § 17;

Gründe

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 28.07.2009 – 72 IN 118/09 - wurde der Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin, der Komplementärin der H GmbH & Co. KG, mangels Masse abgelehnt. Am 15.09.2009 wurde ihre Auflösung im Handelsregister eingetragen.