BGH - Urteil vom 10.02.2022
3 StR 329/21
Normen:
StGB § 266 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2022, 2655
NZG 2022, 1293
StV 2022, 734
ZIP 2022, 2435
ZInsO 2022, 765
wistra 2022, 294
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 130 Js 1/16

Freispruch eines Vorstands der AG vom Vorwurf der Untreue aus tatsächlichen Gründen hinsichtlich Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht

BGH, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 3 StR 329/21

DRsp Nr. 2022/4434

Freispruch eines Vorstands der AG vom Vorwurf der Untreue aus tatsächlichen Gründen hinsichtlich Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht

Die zum Aktienrecht entwickelten, mittlerweile als sogenannte Business Judgement Rule in § 93 Abs. 1 S. 2 AktG kodifizierten Grundsätze sind auch Maßstab für das Vorliegen einer Pflichtverletzung im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB durch den Vorstand einer Aktiengesellschaft.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. März 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 266 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Untreue aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: