BFH - Beschluß vom 14.07.1999
I B 91/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1645

Gesellschafter-Geschäftsführer-Gehalt, Angemessenheit

BFH, Beschluß vom 14.07.1999 - Aktenzeichen I B 91/98

DRsp Nr. 1999/8693

Gesellschafter-Geschäftsführer-Gehalt, Angemessenheit

Die Frage, ob das einem Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Gehalt angemessen ist, ist eine Tatfrage und keine Rechtsfrage i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als grundsätzliche Frage geprüft wissen will, ob im Rahmen der Angemessenheitsprüfung von Vergütungen für Gesellschafter-Geschäftsführer auf Gehaltstrukturuntersuchungen zurückgegriffen werden dürfe, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor.

Die Frage nach der Angemessenheit des Gehalts, das eine Kapitalgesellschaft ihrem (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlt, ist im wesentlichen eine Tat- und keine Rechtsfrage. Es handelt sich insoweit um eine Schätzung, d.h. um eine Schlußfolgerung tatsächlicher Art.